EARLY_ACCESS

Early Access & Design Partner Vereinbarung

Version 1.1 · DE

EARLY ACCESS & DESIGN PARTNER VEREINBARUNG SYMPEL MONITORING — 30-TAGE PILOT VERSION 1.0 · 15.09.2026 Anbieter / Vertragspartner: Simone Venneri, Föhrenweg 20, 5606 Dintikon, Schweiz, als Einzelperson handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Sympel Monitoring“. „Sympel“ bezeichnet bis zu einer wirksamen Vertragsübernahme keine bereits bestehende juristische Person. Design Partner / Kunde: die im elektronischen Annahmeprotokoll durch Organisationsname und Sitz bezeichnete juristische Person bzw. Organisation zusammen mit der identifizierten annehmenden Person und dem Annahmekonto. Das Annahmeprotokoll ordnet das Konto der Design-Partner-Organisation zu und protokolliert Name und E-Mail der annehmenden Person, Pilotumfang und Annahmeevidence. 1. Pilot und Zweck Der Anbieter stellt dem Design Partner Sympel Monitoring für einen zeitlich begrenzten Early-Access-Pilot zur Verfügung. Zweck ist die praktische Evaluierung des Dienstes in einer realen Betriebsumgebung sowie die Gewinnung von strukturiertem Feedback zu Fehlern, Fehlalarmen, Bedienbarkeit, Monitoring-Qualität und fehlenden bzw. verbesserungswürdigen Funktionen. 2. Pilotdauer und Umfang Der Pilot dauert dreissig (30) Kalendertage ab dem im Sympel-Konto bzw. in der Aktivierungsbestätigung angegebenen Startdatum, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Für den Pilot werden bis zu 10 PBX und 10 Sympel Agents ohne Kreditkarte und ohne Abonnementgebühr freigeschaltet. Eine automatische Umwandlung in ein kostenpflichtiges Abonnement findet nur statt, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart und vom Design Partner bestätigt wurde. 3. Early-Access-Charakter Der Design Partner nimmt zur Kenntnis, dass sich Sympel Monitoring während des Piloten in einer Early-Access-/Pilotphase befindet. Funktionen können geändert, ergänzt oder entfernt werden. Es können Fehler, Unterbrechungen, unvollständige Daten, Fehlalarme oder nicht erkannte Ereignisse auftreten. Sympel ist während des Piloten kein Ersatz für bestehende Notfall-, Sicherheits-, Telekommunikations- oder Infrastrukturprozesse des Design Partners. 4. Feedback und Zusammenarbeit Der Design Partner erklärt sich bereit, nach angemessenem Aufwand beobachtete Bugs, Fehlalarme, relevante Probleme und praktische Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. Der Anbieter darf Feedback, Vorschläge und Bug Reports unentgeltlich zur internen Entwicklung und Verbesserung von Sympel verwenden. Eine öffentliche Nutzung des Namens, Logos, Screenshots, Zitats oder einer Fallstudie des Design Partners bedarf einer separaten vorherigen Zustimmung in Textform. Der Design Partner überträgt dadurch keine Rechte an eigenen vorbestehenden Technologien, Daten, Marken oder sonstigem geistigem Eigentum. 5. Vertrauliche Pilotinformationen Nicht öffentlich verfügbare Informationen über Sympel, die im Pilot offengelegt oder erkennbar werden, sind vertraulich zu behandeln, soweit ihre Vertraulichkeit nach Art und Umständen vernünftigerweise erkennbar ist. Dazu zählen insbesondere nicht öffentliche Roadmaps, interne Architektur, Algorithmen, Korrelations- und Incident-Logik, Scoring/Confidence-Methoden, technische Dokumentation, unveröffentlichte Funktionen sowie nicht öffentliche Informationen über Sympel Agent, Media Path Diagnostics und Diagnostic Infrastructure. Öffentlich veröffentlichte Produktfunktionen gelten nicht allein deshalb als vertraulich, weil der Design Partner sie im Pilot nutzt. 6. Zulässige Nutzung Der Zugang darf ausschliesslich zur internen Evaluierung und zum bestimmungsgemässen Betrieb im Rahmen des Piloten genutzt werden. Zugangsdaten dürfen nicht ausserhalb der autorisierten Organisation weitergegeben werden. Der Design Partner darf keine Sicherheitskontrollen umgehen und den Dienst nicht für rechtswidrige, missbräuchliche oder die Verfügbarkeit anderer beeinträchtigende Zwecke verwenden. 7. Reverse Engineering, Scraping und Wettbewerbsnutzung Soweit gesetzlich zulässig, sind systematisches Scraping, automatisierte Massenerfassung, Reverse Engineering, Dekompilierung, Umgehung technischer Schutzmassnahmen sowie gezielte Untersuchungen zur Ableitung nicht offengelegter Algorithmen, Datenstrukturen oder interner Implementierungen untersagt. Nicht öffentliche Informationen aus dem Pilot dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht zur Entwicklung, Nachbildung oder Unterstützung der Entwicklung eines konkurrierenden Dienstes verwendet werden. Nachweislich unabhängige Entwicklung ohne Nutzung solcher nicht öffentlichen Informationen bleibt unberührt. 8. Geistiges Eigentum Sympel Monitoring, Software, Marken, Designs, Dokumentation, technische Konzepte und sonstige Rechte verbleiben beim Anbieter bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Pilot gewährt ausschliesslich ein beschränktes, widerrufliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Pilotdauer und den vereinbarten Zweck. Es werden keine Eigentumsrechte oder weitergehenden Lizenzen übertragen. 9. Kundendaten und Datenschutz Jede Partei erfüllt die für sie anwendbaren Datenschutzpflichten. Soweit der Anbieter Personendaten im Auftrag des Design Partners bearbeitet, sind die Rollen, Weisungen, Sicherheitsmassnahmen, Unterauftragsbearbeiter, internationale Bekanntgaben, Löschung/Rückgabe und weitere erforderliche Punkte in einer separaten Auftragsbearbeitungs-/Data Processing Vereinbarung (DPA/AVV) oder entsprechenden Vertragsbestimmungen zu regeln. Zugangsdaten und Secrets dürfen dem Anbieter nur über dafür vorgesehene sichere Mechanismen bereitgestellt werden. 10. Sicherheit und Vorfälle Der Design Partner informiert den Anbieter unverzüglich über vermutete unbefugte Zugriffe auf sein Sympel-Konto oder kompromittierte Zugangsdaten. Der Anbieter kann Zugänge vorübergehend sperren, wenn dies zur Abwehr eines Sicherheitsrisikos, Missbrauchs oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstes erforderlich ist. 11. Keine SLA im Pilot Für den kostenlosen Early-Access-Pilot wird keine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Fehlerbehebungszeit oder Monitoring-Abdeckung garantiert, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Anbieter wird den Pilot mit angemessener Sorgfalt betreiben und gemeldete Probleme nach betrieblichen Prioritäten bearbeiten. 12. Haftung Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden, die allein daraus entstehen, dass ein Early-Access-Monitoring-Ereignis nicht, verspätet oder fehlerhaft erkannt bzw. gemeldet wurde. Für direkte Schäden ist die Haftung im kostenlosen Pilot – soweit gesetzlich zulässig – insgesamt auf CHF 1’000 beschränkt. Die Begrenzung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht. 13. Beendigung Der Pilot endet automatisch nach 30 Tagen, sofern er nicht verlängert oder durch ein kostenpflichtiges Abonnement ersetzt wird. Beide Parteien können den Pilot jederzeit schriftlich beenden. Der Anbieter kann den Zugang bei erheblichem Missbrauch, Sicherheitsrisiken oder wesentlichem Verstoss gegen diese Vereinbarung sofort sperren. Nach Ende des Piloten gilt grundsätzlich eine 30-tägige Offboarding-/Wiederherstellungsperiode; anschliessend werden eligible produktive Betriebs-/Monitoring-Daten gemäss DPA und kontrolliertem Löschprozess gelöscht oder anonymisiert. Vertraulichkeits-, IP-, Datenschutz- und sonstige ihrem Zweck nach fortwirkende Bestimmungen bleiben bestehen. 14. Übergang zu einem Abonnement Ein kostenpflichtiges Sympel-Abonnement entsteht nicht allein durch Ablauf des Piloten. Vor einem kostenpflichtigen Vertragsabschluss werden dem Kunden der gewählte Plan, Leistungsumfang, Preis, Abrechnungsperiode, Kündigungsbedingungen und die dann geltenden AGB zur Verfügung gestellt und ausdrücklich zur Annahme vorgelegt. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters im Kanton Aargau, Schweiz. 16. Elektronische Annahme Diese Vereinbarung kann handschriftlich, elektronisch signiert oder durch einen eindeutig bezeichneten elektronischen Annahmevorgang abgeschlossen werden. Bei elektronischer Annahme protokolliert der Anbieter mindestens die Vertragsversion, den Zeitpunkt der Annahme, das Benutzerkonto, die Organisation und geeignete technische Audit-Informationen. Die Vertragsfassung muss dem Design Partner vor Annahme zugänglich sowie speicher- und herunterladbar sein. 17. Schlussbestimmungen Änderungen bedürfen der Textform und Zustimmung beider Parteien. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung ist die deutsche Fassung massgebend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

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